Jahrelang hatten viele Zuwanderer aus dem Norden den Eindruck, dass die Finanzämter in Spanien sich nicht so sehr um die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen Pflichten von Ausländern kümmern. Dies ändert sich allerdings gerade aufgrund der intensiven Nutzung neuer Informationsquellen.
Selbstgenutzte Ferienimmobilien – Modelo 210
Das Eigentum an Wohnimmobilien, die nicht den selbstgenutzten Hauptwohnsitz darstellen und nicht vermietet werden, unterliegt in Spanien der Selbstnutzungsbesteuerung. Dies gilt auch für Nichtansässige, soweit sie Immobilien in Spanien haben. Ansässige Personen müssen nicht vermieteten Immobilienbesitz versteuern , wenn er im Ausland liegt.
Das Finanzamt stellt zur Zeit einen Zensus fertig, in dem alle ausländischen Immobilienbesitzer in Spanien erfasst werden, um die Versteuerung sicherzustellen.
Ferienvermietung:
Alle Vermittler von Ferienwohnungen, einschließlich der Internetplattformen wie Airbnb oder Tripadvisor sind nunmehr mittels der Steuererklärung 179 verpflichtet, Informationen
über die jeweiligen Vermietungstage und Einnahmen der Vermieter an die Finanzämter weiterzugeben. Für 2018 erhielten die spanischen Finanzämter Daten von über 700.000 vermieteten Wohnungen.
Wohnsitz und langfristige Vermietung:
Vermehrt wird auch überprüft, ob offiziell als Zweitwohnungen deklarierte Immobilien langfristig vermietet werden oder ob sie nicht in Wirklichkeit den Hauptwohnsitz des Eigentümers darstellen. Da die Energieversorger seit einiger Zeit verpflichtet sind, den Stromverbrauch der einzelnen Wohnungen zu melden, kann das Finanzamt daraus schließen, ob eine Wohnung dauerhaft bewohnt wird.
Systematische Erfassung von Immobilien im Eigentum von Gesellschaften:
Soweit Immobilien im Gesellschaftsbesitz von Gesellschaftern genutzt werden, stellt dies ein steuerpflichtige Eigenvermietung bzw. eine Dividendenzahlung als Sachleistung dar. Um diese Fälle aufzudecken, sucht ein Mitarbeiter die Immobilie auf und fragt die anwesenden Personen nach der Mietsituation. Gleichzeitig wird die Gesellschaft per “requerimiento“ dazu aufgefordert, Mietverträge etc. vorzulegen. Auf diese Weise werden Prüfungsfälle identifiziert.
Ausländische Konten:
Aufgrund der OECD Vereinbarungen zum Finanzdatenaustausch melden nunmehr fast alle Staaten Details über Konten von Ausländern an den Wohnsitzstaat weiter. Spanien hat dabei Informationen von über 2,17 Millionen Steuerpflichtigen mit Konto im Ausland erhalten. Die Erträge dieser Konten sind in Spanien steuerpflichtig. Die Daten müssen im Rahmen der Steuererklärung Modelo 720 gemeldet werden, soweit der Kontostand oder der Depotbestand den Betrag von 50.000 Euro übersteigt. Die gesetzlich vorgesehenen Bußgelder für die Nichterklärungen beginnen bei 10.000 Euro.
Aufgrund der Effizienz dieser Maßnahmen und der zunehmenden Transparenz der digitalen Welt macht es für Personen, die bisher diese Art von Einkünften nicht deklariert hatten, keinen Sinn mehr, in Deckung zu gehen und besorgt abzuwarten, ob das Finanzamt kommt.
Stattdessen sollte die Situation analysiert und offensiv bereinigt werden. Zuschläge für Nacherklärung, sind deutlich geringer als Steuerstrafen bei Aufdeckung. Besonders die Bußgelder bei Nacherklärung des Modelos 720 (Auslandsvermögen) reduzieren sich gewaltig, In den meistens Fällen verzichtet das Finanzamt nach unserer Erfahrung sogar darauf. Steuervorteile, wie der Gewinnabschlag von 60 Prozent bei langfristiger Vermietung durch Ansässige gelten nur, soweit diese nicht vom Finanzamt aufgedeckt werden. Bei Immobiliengesellschaften kann die vorsorgliche Einholung von Mietwertgutachten und die korrekte buchhalterische Erfassung der Ausgaben im Prüfungsfall übermäßige Mehrergebnisse des Finanzamts verhindern.