Der Europäische Gerichtshof bemängelt vor allem die unverhältnismäßig hohen Bußgelder in Verbindung mit der Steuererklärung für Auslandsvermögen
Das Modelo 720
Die seit 2012 existierende Abgabepflicht der Steuererklärung für Auslandsvermögen (Modelo 720) hatte unter ausländischen Residenten aufgrund ihrer drakonischen Bußgeldvorschriften zu großer Unsicherheit geführt. Jährlich muss hiernach im Ausland gehaltenes Vermögen (Immobilien, Konten, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Firmenanteile etc.) ab einem Wert von 50.000 Euro akkurat aufgelistet und dem Finanzamt übermittelt werden.
Allein die verspätete unaufgeforderte Nacherklärung wurde mit einem Mindestbußgeld von 1.500 Euro belegt. Soweit das Finanzamt zur Abgabe aufforderte, erhöhte sich das Bußgeld auf 5.000 Euro pro nicht – oder falscherklärtem Datenelement, mit einer Buße von mindestens 10.000 Euro.
Neben diesen Sanktionen ist eine weitere monetäre Strafe in Höhe von 150 Prozent des Wertes der nichterklärten Vermögensgegenstände vorgesehen, soweit vom Steuerpflichtigen nicht nachgewiesen werden kann, dass diese aus bereits versteuertem Einkommen stammen oder erworben wurden, bevor der steuerliche Wohnsitz nach Spanien verlegt wurde. Dies stellt praktisch eine Enteignung dar. Darüber hinaus wurden die üblichen Verjährungsfristen aufgehoben.
Gerichtsentscheid
Der Gerichtshof sieht das europäische Recht im Wesentlichen in drei Punkten verletzt:
Durch die Annahme, dass die Vermögensgegenstände von denen nicht nachgewiesen werden kann, dass sie aus versteuerten Einkünften stammen, zu versteuernde ungeklärte Vermögenszuwächse darstellen, ohne dass die steuerlich übliche Verjährungsfrist (vier Jahre bzw. fünf Jahre bei leichter und zehn Jahre bei schwerer Steuerhinterziehung) geltend gemacht werden kann.
Durch die Festsetzung eines Bußgeldes von 150 Prozent des Vermögenswertes, das die entsprechenden Vorschriften bei inländischen Vergehen um ein Vielfaches übersteigt.
Durch die extrem hohen, wertunabhängigen Bußgelder, die für die bloße nicht – oder nicht rechtzeitig erfolgte Erklärung pro Datenelement festgesetzt werden, da diese die Strafgelder für vergleichbare Unterlassungen in inländischen Steuererklärungen bei weitem übersteigen.
Was passiert in Zukunft?
Das europäische Gericht hat weder allerdings die Abgabepflicht noch die Art beziehungsweise den Umfang der abgefragten Informationen in Frage gestellt. Allein die Bußgeldregelung und die fehlende Verjährungsregel wurde bemängelt.
Entsprechend reagierte die spanische Regierung unter Leitung der Finanzministerin María Jesús Montero. Sie machte in einer Pressekonferenz deutlich, dass die Erklärungspflicht für das Modelo 720 weiter in Kraft sei. Noch vor Ablauf der Abgabefrist für das vergangene Jahr 2021 am 31.03.2022 solle eine Änderung des Gesetzes in Anpassung an das Urteil erfolgen.
Experten gehen davon aus, dass darin die Verjährungsfristen und der Bußgeldkatalog an die entsprechenden Vorschriften für inlandsbezogene Verstöße angepasst werden.